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Gewerbeberechtigung

Im Rahmen der Berufsausübung stellt sich oftmals die Frage, welche Tätigkeiten ein Spengler denn im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung vornehmen darf, und welche nicht. Welche Grenzen gelten für den Spengler im Zusammenhang mit der Errichtung und Installation von Photovoltaikanlagen? 

 

Der folgende Beitrag soll helfen, ein klareres Bild zur Abgrenzung zu schaffen und ist zunächst auf die Grundprinzipien der gewerblichen Tätigkeit in der Gewerbeordnung 1994 ("GewO") abzustellen. Das Gewerbe der Spengler ist ein mit dem Gewerbe der Kupferschmiede verbundenes Handwerk und ein reglementiertes Gewerbe, weswegen es für die Ausübung des Gewerbes eines Befähigungsnachweises bedarf. 

 

Hinsichtlich des tatsächlichen Berechtigungsumfangs erweist sich die GewO leider als wenig hilfreich: § 29 GewO normiert, dass für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung maßgebend ist. Damit kann man freilich in der Praxis im Hinblick auf den Berechtigungsumfang bei der Montage von Photovoltaikanlagen reichlich wenig anfangen, weil das nur bedeutet, dass ein Spengler dazu berechtigt ist, wozu ein "Spengler" berechtigt ist. 

 

Neben den Bestimmungen in der GewO gibt es noch weitere Quellen, die zur Beantwortung der Frage nach dem konkreten Gewerbeumfang herangezogen werden können, wie zB die Rechtsprechung der Gerichte oder Leitfäden der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede.

 

Leitfaden der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede

Die Bundesinnung hat anlässlich der Erlassung der Spengler-Meisterprüfungsordnung beispielsweise die Durchführung folgender Arbeiten vom Berufsumfang umfasst beschrieben:

• Dachflächen mit Metallen und Kunststoffen aller Art inklusive wärmetechnische Aufbauten;

• Kunstspenglerarbeiten;

• Dachrinnen, Abfallrohre, Eindeckungen, Einfassungen, An- und Abschlüssen von Dächern aus geeigneten Werkstoffen;

• Erzeugung von Metall-Schornsteinen;

• Anstriche und Beschichtungen jeder Art von Metallen und Kunststoffen;

 

Die Bundesinnung bietet damit freilich keine abschließende Auflistung, sondern dient diese Auflistung als Orientierungshilfe bei der Abgrenzung. Die Montage und Installation von Photovoltaikanlagen ist in dieser Aufzählung nicht genannt. Darf ein Spengler trotzdem Tätigkeiten in diesem Bereich durchführen? 

 

Nebenrechte iSd § 32 GewO

Eine weitere Bestimmung, welche in diesem Zusammenhang hilfreich sein kann, ist § 32 GewO, welcher regelt, zu welchen Tätigkeiten Gewerbetreibende zusätzlich befähigt sind. Dazu unten sogleich mehr. Die sogenannten Nebenrechte ermöglichen es Gewerbetreibenden, gewisse "zusätzliche" Arbeiten vorzunehmen, auch wenn diese eigentlich in den Umfang eines anderen Gewerbes fallen würden. Dabei ist allerdings Voraussetzung, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebs erhalten bleiben und die Leistung eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung darstellt.

Konkret bedeutet das, dass ein Spengler im Rahmen eines Auftrags auch eigentlich fachfremde Tätigkeiten durchführen darf, wenn er die notwendige Kompetenz hierzu aufweist (hierzu befähigte MitarbeiterInnen hat) und die Tätigkeit eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der Spenglerarbeiten darstellt. Die Grenze ist dort erreicht, wo diese "Ergänzungsarbeiten" völlig überhand gewinnen und die eigentlichen Spenglertätigkeiten in den Hintergrund rücken - etwa indem sie nur noch einen vernachlässigbaren Teil der Aufträge ausmachen. Dann fehlen jedenfalls die Kriterien des wirtschaftlichen Schwerpunkts und der Eigenart des Betriebs.

 

Installation von PV-Anlagen

Was bedeutet das jetzt konkret für den Aufbau und die Installation von PV-Anlagen? Hier ist zunächst zwischen der Montage der Photovoltaikanlage, dem Setzen der Steckerverbindungen und dem Netzanschluss zu unterscheiden. 

Das Montieren der PV-Anlage, etwa auf einem Schrägdach durch Verwendung eines Schienensystems, Dachhaken und Modulklemmen, ist wohl jedenfalls vom Befähigungsumfang des Spenglers umfasst, sofern nicht tiefgreifend in die Dachkonstruktion eingegriffen wird und diese Tätigkeiten dem Gewerk des Dachdeckers vorbehalten sind. 

Besondere Vorsicht ist beim Setzen der Steckerverbindungen und dem Netzanschluss der PV-Anlage geboten. Diese müssen grundsätzlich zwingend von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb durchgeführt werden, weil die Photovoltaikanlage bekanntlich stets unter Spannung steht und daher eine falsch gesetzte Steckverbindung ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellt. 

 

Auch das freie Gewerbe der "Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten" bietet hier keinen effizienten Mehrwert: Auch hier geht schon aus dem Wortlaut der Gewerbeberechtigung hervor, dass keine gemeint ist: elektrische Anschlussarbeiten durchgeführt werden dürfen.

 

Fazit

Im Ergebnis wird ein Spengler wohl jedenfalls dazu berechtigt sein, Photovoltaikanlagen am Dach zu montieren. Kritisch ist zunächst das setzen der elektrischen Steckverbindungen. Zur Vermeidung eines Haftungsrisikos sollte überlegt werden, diese Arbeiten jedenfalls von einem dazu befähigten MitarbeiterIn durchführen zu lassen. Die Grenze der Zulässigkeit ist jedenfalls beim Anschluss der Photovoltaikanlage erreicht, weil diese von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb durchzuführen ist. 

 

Mag. Lorenz Wicho

DORDA Rechtsanwälte GmbH

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